§ 46 Steuerlagerinhaber
(1) Wer als Steuerlagerinhaber nach
§ 32 Absatz 2 Nummer 3 in Verbindung mit
§ 5 des Gesetzes Wein unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten empfangen will oder in andere oder über andere Mitgliedstaaten befördern will, hat die Erlaubnis im Voraus beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.
(2)
1Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als Steuerlagerinhaber.
2Mit der Erlaubnis werden für den Steuerlagerinhaber und für jedes Steuerlager Verbrauchsteuernummern vergeben.
3Für die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die
§§ 7 und
8 entsprechend.
4Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach
§ 120 der Abgabenordnung versehen werden.
(3)
1Inhaber von Weinherstellungsbetrieben mit einer durchschnittlichen Erzeugung von weniger als 1.000 Hektoliter Wein pro Weinwirtschaftsjahr (kleine Weinerzeuger) haben die Anzeige nach
§ 33 Absatz 2 des Gesetzes spätestens eine Woche vor der erstmaligen Beförderung abzugeben.
2In der Anzeige ist die Durchschnittserzeugung anzugeben.
3Zur Berechnung der Durchschnittserzeugung sind die dem Weinwirtschaftsjahr der Anzeige vorausgegangenen drei Weinwirtschaftsjahre heranzuziehen.
4Mit dem Eingang der ordnungsgemäßen Anzeige gilt die Erlaubnis als erteilt.
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interne Verweise § 53 SchaumwZwStV Ordnungswidrigkeiten (vom 13.02.2023) ... 36 Absatz 7 Satz 1 oder § 38a Absatz 4, bb) jeweils auch in Verbindung mit § 46 Absatz 2 Satz 3 , § 48 Absatz 2 Satz 3, § 49 Absatz 2 Satz 3, § 51 Absatz 2 Satz 3 oder § 51a ... auch in Verbindung mit § 50 Absatz 1 Satz 1 oder § 51b Satz 1, oder d) § 46 Absatz 3 Satz 1 oder § 52 Absatz 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenSechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
Artikel 3 6. VerbrStÄndV Änderung der Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung ... 42f Authentifizierung, Datenübermittlung im Auftrag". h) Die Angabe zu § 46 wird wie folgt gefasst: „§ 46 Steuerlagerinhaber". i) In ... Auftrag". h) Die Angabe zu § 46 wird wie folgt gefasst: „ § 46 Steuerlagerinhaber". i) In der Angabe zu § 50 wird das Wort ... durch die Wörter „§§ 1 bis 32 und 34 bis 42f" ersetzt. 22. § 46 wird wie folgt gefasst: „§ 46 Steuerlagerinhaber (1) Wer als ... und 34 bis 42f" ersetzt. 22. § 46 wird wie folgt gefasst: „ § 46 Steuerlagerinhaber (1) Wer als Steuerlagerinhaber (§ 32 Absatz 2 Nummer 2 in ... 6, § 13 Absatz 6, § 34 Absatz 2 Satz 2, § 36 Absatz 3 Satz 2, § 38a Absatz 4, § 46 Absatz 2 Satz 3 , § 48 Absatz 2 Satz 3 oder § 49 Absatz 2 Satz 3, c) § 10 Absatz 1 ... Absatz 1 Satz 1, § 38a Absatz 2 Satz 2, § 40 Absatz 2 Satz 1 oder 3, § 45 Absatz 3, § 46 Absatz 3 Satz 1 oder § 51 Absatz 3 Satz 1 oder d) § 24 Absatz 4 Satz 1, auch in ...
Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 2 7. VerbrStÄndV Änderung der Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung (vom 09.11.2022) ... 22 Zu den §§ 32 und 33 des Gesetzes". 58. § 46 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 32 ... 24, 26, 27, 34b bis 34e und 34g entsprechend. Satz 1 gilt nicht für kleine Weinerzeuger nach § 46 Absatz 3 , wenn in einem anderen nach weinrechtlichen Vorschriften auszustellenden Begleitdokument deutlich ... 36 Absatz 7 Satz 1 oder § 38a Absatz 4, bb) jeweils auch in Verbindung mit § 46 Absatz 2 Satz 3 , § 48 Absatz 2 Satz 3, § 49 Absatz 2 Satz 3, § 51 Absatz 2 Satz 3 oder § 51a ... auch in Verbindung mit § 50 Absatz 1 Satz 1 oder § 51b Satz 1, oder d) § 46 Absatz 3 Satz 1 oder § 52 Absatz 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht ...
Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Daten für die Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen
V. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960
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