§ 48 Registrierter Empfänger
(1) Wer als registrierter Empfänger nach
§ 32 Absatz 2 Nummer 3 in Verbindung mit
§ 6 Absatz 2 des Gesetzes Wein unter Steueraussetzung zu gewerblichen Zwecken nicht nur gelegentlich empfangen will, hat die Erlaubnis im Voraus beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.
(2)
1Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als registrierter Empfänger.
2Mit der Erlaubnis wird für den Empfangsort eine Verbrauchsteuernummer vergeben.
3Für die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die
§§ 7 und
8 entsprechend.
4Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach
§ 120 der Abgabenordnung versehen werden.
(3) Das Hauptzollamt kann, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden, auf Antrag des registrierten Empfängers unter Widerrufsvorbehalt zulassen, dass Wein als in dessen Betrieb aufgenommen gilt, sobald er im Steuergebiet daran Besitz erlangt hat.
(4) Für das Führen eines Beleghefts sowie für die Aufzeichnungen gilt
§ 47 entsprechend.
(5) Für den Empfang im Einzelfall gelten Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die fehlerhafte Änderungsanweisung in Artikel 2 Nr. 60 a) V. v. 11. August 2021 (BGBl. I S. 3602) wurde sinngemäß konsolidiert.
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interne Verweise§ 53 SchaumwZwStV Ordnungswidrigkeiten (vom 13.02.2023) ... § 38a Absatz 4, bb) jeweils auch in Verbindung mit § 46 Absatz 2 Satz 3, § 48 Absatz 2 Satz 3 , § 49 Absatz 2 Satz 3, § 51 Absatz 2 Satz 3 oder § 51a Absatz 2 Satz 3, ... oder b) § 47 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 48 Absatz 4 , § 49 Absatz 3, § 51 Absatz 4 oder § 51a Absatz 4 ein Belegheft, ein ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenSechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
Artikel 3 6. VerbrStÄndV Änderung der Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung ... der ordnungsgemäßen Anzeige gilt die Erlaubnis als erteilt." 23. § 48 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Wer als registrierter Empfänger (§ 32 ... 34 Absatz 2 Satz 2, § 36 Absatz 3 Satz 2, § 38a Absatz 4, § 46 Absatz 2 Satz 3, § 48 Absatz 2 Satz 3 oder § 49 Absatz 2 Satz 3, c) § 10 Absatz 1 Satz 1, § 11 Absatz 1 ... 2 oder c) § 47 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 48 Absatz 3 oder § 49 Absatz 3 ein Belegheft, ein Buch oder eine Aufzeichnung nicht, nicht ...
Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 2 7. VerbrStÄndV Änderung der Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung (vom 09.11.2022) ... und Absatz 2 Satz 2 wird jeweils das Wort „zuständige" gestrichen. 60. § 48 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 32 ... § 38a Absatz 4, bb) jeweils auch in Verbindung mit § 46 Absatz 2 Satz 3, § 48 Absatz 2 Satz 3 , § 49 Absatz 2 Satz 3, § 51 Absatz 2 Satz 3 oder § 51a Absatz 2 Satz 3, ... b) § 47 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 48 Absatz 4 , § 49 Absatz 3, § 51 Absatz 4 oder § 51a Absatz 4 ein Belegheft, ein ...
Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Daten für die Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen
V. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960
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