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§ 52 - Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung (SchaumwZwStV)
Artikel 3 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3302 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Geltung ab 01.04.2010; FNA: 612-8-3-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 01.04.2010; FNA: 612-8-3-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 52 Versandhandel
(1) 1Weinversandhändler mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten oder ihre Steuervertreter können ihre in einem Kalendermonat durchgeführten Weinlieferungen dem zuständigen Hauptzollamt mit dem Antrag auf Bestätigung der Lieferungen anmelden. 2Mit der Anmeldung sind geeignete Nachweise einzureichen.
(2) 1Weinversandhändler mit Sitz im Steuergebiet haben die Anzeige nach § 32 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes über den Versandhandel mit anderen Mitgliedstaaten beim zuständigen Hauptzollamt abzugeben. 2Dabei sind die Mitgliedstaaten, in die Wein befördert werden soll, sowie der voraussichtliche Lieferumfang anzugeben.
Text in der Fassung des Artikels 2 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen V. v. 11. August 2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 m.W.v. 13. Februar 2023
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Frühere Fassungen von § 52 SchaumwZwStV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 13.02.2023 | Artikel 2 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen vom 11.08.2021 BGBl. I S. 3602 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 52 SchaumwZwStV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 52 SchaumwZwStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchaumwZwStV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 53 SchaumwZwStV Ordnungswidrigkeiten (vom 13.02.2023)
... 50 Absatz 1 Satz 1 oder § 51b Satz 1, oder d) § 46 Absatz 3 Satz 1 oder § 52 Absatz 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 2 7. VerbrStÄndV Änderung der Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung (vom 09.11.2022)
... in andere, aus anderen oder über andere Mitgliedstaaten". v) Die Angabe zu § 52 wird wie folgt gefasst: „§ 52 Versandhandel". 2. § 1 ... v) Die Angabe zu § 52 wird wie folgt gefasst: „ § 52 Versandhandel". 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 ... 48 der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019."" 66. § 52 wird wie folgt gefasst: „§ 52 Versandhandel (1) ... 19. Dezember 2019."" 66. § 52 wird wie folgt gefasst: „ § 52 Versandhandel (1) Weinversandhändler mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten oder ... 50 Absatz 1 Satz 1 oder § 51b Satz 1, oder d) § 46 Absatz 3 Satz 1 oder § 52 Absatz 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der ...
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