Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 42a - Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung (SchaumwZwStV)

Artikel 3 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3302 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Geltung ab 01.04.2010; FNA: 612-8-3-1 Verbrauchsteuern und Monopole
| |

§ 42a (aufgehoben)








 

Frühere Fassungen von § 42a SchaumwZwStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 5 Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Daten für die Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen
vom 14.08.2020 BGBl. I S. 1960
aktuell vorher 01.07.2011 (05.07.2011)Artikel 3 Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
vom 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
aktuellvor 01.07.2011 (05.07.2011)Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 42a SchaumwZwStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 42a SchaumwZwStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchaumwZwStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
Artikel 3 6. VerbrStÄndV Änderung der Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung
... eingefügt: „Abschnitt 20a Zu § 28 Nummer 3 des Gesetzes § 42a Elektronische Datenübermittlung im Besteuerungsverfahren, Allgemeines § 42b ... eingefügt: „Abschnitt 20a Zu § 28 Nummer 4 des Gesetzes § 42a Elektronische Datenübermittlung im Besteuerungsverfahren, Allgemeines (1) ... berechtigt, die Programme des Herstellers von der elektronischen Übermittlung nach § 42a technisch auszuschließen. Die Prüfungsstelle ist nicht verpflichtet, die Programme zu ... (2) Wer Programme nach Absatz 1 zur elektronischen Datenübermittlung im Auftrag ( § 42a Absatz 1 Satz 2 ) einsetzt, haftet, soweit auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Übermittlung ... eingesetzt wird, welches den Datenübermittler (Absender der Daten) authentifiziert und die in § 42a Absatz 3 bestimmten Anforderungen an die Gewährleistung der Authentizität und Integrität der ... Daten in gleicher Weise erfüllt. (2) Im Falle der Übermittlung im Auftrag ( § 42a Absatz 1 Satz 2 ) hat der Dritte die Daten dem Auftraggeber unverzüglich in leicht nachprüfbarer Form zur ...

Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Daten für die Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen
V. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960
Artikel 5 VStDÜVEV Änderung der Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 42a bis 42f wie folgt gefasst: „§ 42a (weggefallen) § 42b ... werden die Angaben zu den §§ 42a bis 42f wie folgt gefasst: „ § 42a (weggefallen) § 42b (weggefallen) § 42c (weggefallen) § 42d ... durch die Wörter „schriftlich oder elektronisch" ersetzt. 3. Die §§ 42a bis 42f werden aufgehoben. 4. In § 43 werden die Wörter „§§ 1 ...