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Änderung § 38a SchaumwZwStV vom 01.01.2021
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§ 38a SchaumwZwStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 38a SchaumwZwStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602 |
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(Textabschnitt unverändert) § 38a Erteilung der Erlaubnis, Erlaubnisschein | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Das zuständige Hauptzollamt erteilt dem Verwender schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung des Schaumweins und stellt auf Antrag einen Erlaubnisschein als Nachweis der Bezugsberechtigung aus. 2 Die Erlaubnis kann befristet werden. 3 Eine Erlaubnis wird nicht erteilt, wenn der voraussichtliche Jahresbedarf an unvergälltem Schaumwein unter 5 Hektoliter liegt. (2) 1 Der Verwender hat den Erlaubnisschein unverzüglich zurückzugeben, wenn die Erlaubnis erloschen ist oder die steuerfreie Verwendung eingestellt wird. 2 Er hat den Verlust des Erlaubnisscheins dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Das Hauptzollamt erteilt dem Verwender schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung des Schaumweins und stellt auf Antrag einen Erlaubnisschein als Nachweis der Bezugsberechtigung aus. 2 Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen werden. 3 Eine Erlaubnis wird nicht erteilt, wenn der voraussichtliche Jahresbedarf an unvergälltem Schaumwein unter 5 Hektoliter liegt. (2) 1 Der Verwender hat den Erlaubnisschein unverzüglich zurückzugeben, wenn die Erlaubnis erloschen ist oder die steuerfreie Verwendung eingestellt wird. 2 Er hat den Verlust des Erlaubnisscheins dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen. |
(3) Der Erlaubnisschein ist dem Steuerlagerinhaber oder dem registrierten Versender vor der Beförderung des Schaumweins in den Betrieb des Verwenders nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes vorzulegen. | |
(4) Für die Anzeigepflicht bei Änderung der dargestellten Verhältnisse gilt § 7 und für das Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis § 8 entsprechend. | (4) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entsprechend. |
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