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Änderung § 22 SchaumwZwStV vom 01.07.2021

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§ 22 SchaumwZwStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 22 SchaumwZwStV n.F. (neue Fassung)
in der am 13.02.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 22 Beförderungen im Steuergebiet in Sonderfällen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Bei Beförderungen von Schaumwein unter Steueraussetzung zwischen Steuerlagern eines Steuerlagerinhabers im Steuergebiet oder, wenn der Steuerlagerinhaber gleichzeitig registrierter Versender ist, zwischen Orten der Einfuhr im Steuergebiet und den Steuerlagern dieses Steuerlagerinhabers im Steuergebiet kann das zuständige Hauptzollamt auf Antrag des Steuerlagerinhabers anstelle des Verfahrens mit elektronischem Verwaltungsdokument andere geeignete Verfahren zulassen, wenn Steuerbelange nicht gefährdet sind.

(2) 1 Bei häufigen und regelmäßigen Beförderungen von Schaumwein unter Steueraussetzung zur Abgabe als Schiffs-, Flugzeug- und Reisebedarf nach § 27 der Zollverordnung kann in den Fällen, in denen nach Artikel 786 der Zollkodex-Durchführungsverordnung ein zollrechtliches Ausfuhrverfahren durchgeführt wird, das zuständige Hauptzollamt auf Antrag des Steuerlagerinhabers zulassen, dass dieser für den in einem Kalendermonat abgegebenen Schaumwein bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Beförderung begonnen hat, den Entwurf eines zusammengefassten elektronischen Verwaltungsdokuments übermittelt, wenn

1. dem Steuerlagerinhaber das Verfahren nach Artikel 285a Absatz 1a der Zollkodex-Durchführungsverordnung bewilligt wurde,

(Text neue Fassung)

(1) Bei Beförderungen von Schaumwein unter Steueraussetzung zwischen Steuerlagern eines Steuerlagerinhabers im Steuergebiet oder, wenn der Steuerlagerinhaber gleichzeitig registrierter Versender ist, zwischen Orten der Einfuhr im Steuergebiet und den Steuerlagern dieses Steuerlagerinhabers im Steuergebiet kann das Hauptzollamt auf Antrag des Steuerlagerinhabers anstelle des Verfahrens mit elektronischem Verwaltungsdokument andere geeignete Verfahren zulassen, wenn Steuerbelange nicht gefährdet sind.

(2) 1 Bei häufigen und regelmäßigen Beförderungen von Schaumwein unter Steueraussetzung zur Abgabe als Schiffs-, Flugzeug- und Reisebedarf nach § 27 der Zollverordnung kann in den Fällen, in denen nach Artikel 269 Absatz 1, 2 Buchstabe c und Absatz 3 des Unionszollkodex ein Ausfuhrverfahren durchgeführt wird, das Hauptzollamt auf Antrag des Steuerlagerinhabers zulassen, dass dieser für den in einem Kalendermonat abgegebenen Schaumwein bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Beförderung begonnen hat, den Entwurf eines zusammengefassten elektronischen Verwaltungsdokuments übermittelt, wenn

1. dem Steuerlagerinhaber das Verfahren nach Artikel 182 des Unionszollkodex bewilligt wurde,

2. die Beförderung ausschließlich im Steuergebiet erfolgt und

3. die einzelnen Beförderungen von einem Lieferschein oder einem entsprechenden Handelsdokument mit der deutlich sichtbaren Aufschrift

vorherige Änderung nächste Änderung

'unversteuerter Schaumwein zur Bevorratung von Schiffen und Flugzeugen'



'unversteuerter Schaumwein zur Bevorratung von Schiffen und Luftfahrzeugen'

begleitet werden.

2 Für das Erstellen des Entwurfs des zusammengefassten elektronischen Verwaltungsdokuments und der Ausfuhrmeldung gelten die §§ 16 und 21 entsprechend.

vorherige Änderung

(3) 1 Für Beförderungen nach Absatz 2, die vor dem 1. Juli 2012 begonnen worden sind, kann anstelle des zusammengefassten elektronischen Verwaltungsdokuments ein zusammengefasstes Begleitdokument verwendet werden. 2 Für das Erstellen des zusammengefassten Begleitdokuments gilt § 23 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend. 3 Der Versender hat dem Hauptzollamt die zweite bis vierte Ausfertigung des zusammengefassten Begleitdokuments bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Beförderung begonnen hat, vorzulegen. 4 Das Hauptzollamt bestätigt auf der Grundlage der im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 285a Absatz 1a der Zollkodex-Durchführungsverordnung übermittelten Zollanmeldung oder einer vorliegenden Ausgangsbestätigung die ordnungsgemäße Beendigung der Beförderungen sowie die Übereinstimmung der drei Ausfertigungen mit Sichtvermerk auf der dritten Ausfertigung (Rückschein). 5 Der bestätigte Rückschein ist von dem Hauptzollamt an den Versender zurückzuschicken, der diesen als Beleg zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen hat. 6 Die zweite und vierte Ausfertigung verbleibt beim Hauptzollamt.



 
(heute geltende Fassung)