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Änderung § 29 SchaumwZwStV vom 01.07.2021

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§ 29 SchaumwZwStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 29 SchaumwZwStV n.F. (neue Fassung)
in der am 13.02.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
(Textabschnitt unverändert)

§ 29 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steueraussetzung


(Text alte Fassung)

(1) Werden beim Empfänger im Steuergebiet Abweichungen festgestellt, kann das zuständige Hauptzollamt im allgemeinen Fehlmengen bis zu 0,5 Prozent als auf Grund der Beschaffenheit des Schaumweins als unwiederbringlich verloren gegangen ansehen, sofern es sich nicht um Schaumwein in Fertigpackungen handelt.

(2) Geht der Rückschein in den Fällen des § 23 nicht binnen zwei Monaten beim Versender ein, ist dies vom Steuerlagerinhaber als Versender oder vom registrierten Versender unverzüglich dem zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) anzuzeigen.

(3) Ist Schaumwein während der Beförderung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Beförderer dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Werden beim Empfänger im Steuergebiet Abweichungen festgestellt, entscheidet das Hauptzollamt über die steuerliche Behandlung von Fehlmengen. 2 Es kann im Allgemeinen Fehlmengen bis zu 0,5 Prozent als auf Grund der Beschaffenheit des Schaumweins als unwiederbringlich verloren gegangen ansehen, sofern es sich nicht um Schaumwein in Fertigpackungen handelt.

(2) Geht der Rückschein in den Fällen des § 23 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 4 nicht binnen zwei Monaten beim Versender ein, ist dies vom Versender *) unverzüglich dem Hauptzollamt anzuzeigen.

(3) Ist Schaumwein während der Beförderung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Beförderer dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.

(4) 1 In den Fällen des § 14 Absatz 4 des Gesetzes gelten hinsichtlich der Nachweisführung die §§ 21 und 28 entsprechend. 2 Die Frist nach § 14 Absatz 4 Satz 4 des Gesetzes beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Feststellung der Unregelmäßigkeit gegenüber dem Steuerschuldner.


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*) Anm. d. Red.: Die fehlerhafte Änderungsanweisung in Artikel 2 Nr. 31 b) V. v. 11. August 2021 (BGBl. I S. 3602) wurde sinngemäß konsolidiert.