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Änderung § 38d SchaumwZwStV vom 01.07.2021
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§ 38d SchaumwZwStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | § 38d SchaumwZwStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602 |
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(Textabschnitt unverändert) § 38d Abgabe von Schaumwein, zweckwidrige Verwendung | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Das zuständige Hauptzollamt kann dem Verwender auf Antrag gestatten, in Ausnahmefällen Schaumwein im Rahmen seiner Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung an Steuerlager oder an andere Verwender abzugeben. 2 Der Verwender hat dem Schaumwein bei der Abgabe Handelspapiere beizugeben, die mit der Aufschrift | (Text neue Fassung) (1) 1 Das Hauptzollamt kann dem Verwender auf Antrag gestatten, in Ausnahmefällen Schaumwein im Rahmen seiner Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung an Steuerlager oder an andere Verwender abzugeben. 2 Der Verwender hat dem Schaumwein bei der Abgabe Handelspapiere beizugeben, die mit der Aufschrift |
'Unversteuerter Schaumwein' versehen sind. (2) Die Steueranmeldung nach § 23a Absatz 3 Satz 5 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9080/al0-153509.htm