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Änderung § 44 SchaumwZwStV vom 01.07.2021
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§ 44 SchaumwZwStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | § 44 SchaumwZwStV n.F. (neue Fassung) in der am 13.02.2023 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 |
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(Textabschnitt unverändert) § 44 Beförderungen zu privaten Zwecken | |
(Text alte Fassung) Werden mehr als 20 Liter Zwischenerzeugnisse nach § 19 in Verbindung mit § 29 Absatz 3 des Gesetzes zu privaten Zwecken in das Steuergebiet befördert, wird widerleglich vermutet, dass die Zwischenerzeugnisse zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet befördert werden (§ 20 des Gesetzes). | (Text neue Fassung) (1) Werden mehr als 20 Liter Zwischenerzeugnisse nach § 19 in Verbindung mit § 29 Absatz 3 des Gesetzes zu privaten Zwecken in das Steuergebiet befördert, wird widerleglich vermutet, dass die Zwischenerzeugnisse zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet geliefert werden (§§ 20 bis 20c des Gesetzes). (2) Die Weitergabe von Zwischenerzeugnissen, auch wenn sie unentgeltlich erfolgt, gilt unabhängig von der verbrachten Menge nicht als Eigenbedarf nach § 19 in Verbindung mit § 29 Absatz 3 des Gesetzes. |
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