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Änderung § 44 SchaumwZwStV vom 13.02.2023
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§ 44 SchaumwZwStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.02.2023 geltenden Fassung | § 44 SchaumwZwStV n.F. (neue Fassung) in der am 13.02.2023 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 |
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(Textabschnitt unverändert) § 44 Beförderungen zu privaten Zwecken | |
(Text alte Fassung) (1) Werden mehr als 20 Liter Zwischenerzeugnisse nach § 19 in Verbindung mit § 29 Absatz 3 des Gesetzes zu privaten Zwecken in das Steuergebiet befördert, wird widerleglich vermutet, dass die Zwischenerzeugnisse zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet befördert werden (§ 20 des Gesetzes). | (Text neue Fassung) (1) Werden mehr als 20 Liter Zwischenerzeugnisse nach § 19 in Verbindung mit § 29 Absatz 3 des Gesetzes zu privaten Zwecken in das Steuergebiet befördert, wird widerleglich vermutet, dass die Zwischenerzeugnisse zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet geliefert werden (§§ 20 bis 20c des Gesetzes). |
(2) Die Weitergabe von Zwischenerzeugnissen, auch wenn sie unentgeltlich erfolgt, gilt unabhängig von der verbrachten Menge nicht als Eigenbedarf nach § 19 in Verbindung mit § 29 Absatz 3 des Gesetzes. |
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