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Änderung § 22 SchaumwZwStV vom 01.07.2011
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§ 22 SchaumwZwStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung | § 22 SchaumwZwStV n.F. (neue Fassung) in der am 13.02.2023 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 |
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(Text alte Fassung) § 22 Beförderungen im Steuergebiet ohne elektronisches Verwaltungsdokument | (Text neue Fassung)§ 22 Beförderungen im Steuergebiet in Sonderfällen |
Bei Beförderungen von Schaumwein unter Steueraussetzung zwischen Steuerlagern eines Steuerlagerinhabers im Steuergebiet kann das zuständige Hauptzollamt auf Antrag des Steuerlagerinhabers anstelle des Verfahrens mit elektronischem Verwaltungsdokument andere geeignete Verfahren zulassen, wenn Steuerbelange nicht gefährdet sind. | (1) Bei Beförderungen von Schaumwein unter Steueraussetzung zwischen Steuerlagern eines Steuerlagerinhabers im Steuergebiet oder, wenn der Steuerlagerinhaber gleichzeitig registrierter Versender ist, zwischen Orten der Einfuhr im Steuergebiet und den Steuerlagern dieses Steuerlagerinhabers im Steuergebiet kann das Hauptzollamt auf Antrag des Steuerlagerinhabers anstelle des Verfahrens mit elektronischem Verwaltungsdokument andere geeignete Verfahren zulassen, wenn Steuerbelange nicht gefährdet sind. (2) 1 Bei häufigen und regelmäßigen Beförderungen von Schaumwein unter Steueraussetzung zur Abgabe als Schiffs-, Flugzeug- und Reisebedarf nach § 27 der Zollverordnung kann in den Fällen, in denen nach Artikel 269 Absatz 1, 2 Buchstabe c und Absatz 3 des Unionszollkodex ein Ausfuhrverfahren durchgeführt wird, das Hauptzollamt auf Antrag des Steuerlagerinhabers zulassen, dass dieser für den in einem Kalendermonat abgegebenen Schaumwein bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Beförderung begonnen hat, den Entwurf eines zusammengefassten elektronischen Verwaltungsdokuments übermittelt, wenn 1. dem Steuerlagerinhaber das Verfahren nach Artikel 182 des Unionszollkodex bewilligt wurde, 2. die Beförderung ausschließlich im Steuergebiet erfolgt und 3. die einzelnen Beförderungen von einem Lieferschein oder einem entsprechenden Handelsdokument mit der deutlich sichtbaren Aufschrift 'unversteuerter Schaumwein zur Bevorratung von Schiffen und Luftfahrzeugen' begleitet werden. 2 Für das Erstellen des Entwurfs des zusammengefassten elektronischen Verwaltungsdokuments und der Ausfuhrmeldung gelten die §§ 16 und 21 entsprechend. |
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