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Änderung § 46 SchaumwZwStV vom 01.01.2021
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§ 46 SchaumwZwStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 46 SchaumwZwStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 5 V. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960 |
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(Textabschnitt unverändert) § 46 Steuerlagerinhaber | |
(1) Wer als Steuerlagerinhaber (§ 32 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 5 des Gesetzes) Wein unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten empfangen will oder in andere oder über andere Mitgliedstaaten befördern will, hat die Erlaubnis im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als Steuerlagerinhaber. 2 Mit der Erlaubnis werden nach einer Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen für den Steuerlagerinhaber und für jedes Steuerlager Verbrauchsteuernummern vergeben. 3 Für das Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis gilt § 8 entsprechend. 4 Die Erlaubnis kann befristet werden. | (Text neue Fassung) (2) 1 Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als Steuerlagerinhaber. 2 Mit der Erlaubnis werden nach einer Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen für den Steuerlagerinhaber und für jedes Steuerlager Verbrauchsteuernummern vergeben. 3 Für das Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis gilt § 8 entsprechend. 4 Die Erlaubnis kann befristet werden. |
(3) 1 Inhaber von Weinherstellungsbetrieben mit einer durchschnittlichen Erzeugung von weniger als 1.000 Hektoliter Wein pro Weinwirtschaftsjahr (kleine Weinerzeuger) haben die Anzeige nach § 33 Absatz 2 des Gesetzes spätestens eine Woche vor der erstmaligen Beförderung abzugeben. 2 In der Anzeige ist die Durchschnittserzeugung anzugeben. 3 Zur Berechnung der Durchschnittserzeugung sind die dem Weinwirtschaftsjahr der Anzeige vorausgegangenen drei Weinwirtschaftsjahre heranzuziehen. 4 Mit dem Eingang der ordnungsgemäßen Anzeige gilt die Erlaubnis als erteilt. |
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