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Änderung § 49 SchaumwZwStV vom 01.01.2021
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§ 49 SchaumwZwStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 49 SchaumwZwStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 5 V. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960 |
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(Textabschnitt unverändert) § 49 Registrierter Versender | |
(1) Wer als registrierter Versender (§ 32 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 7 Absatz 2 des Gesetzes) Wein vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung in andere oder über andere Mitgliedstaaten befördern will, hat die Erlaubnis im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als registrierter Versender. 2 Mit der Erlaubnis wird nach einer Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen für den registrierten Versender eine Verbrauchsteuernummer vergeben. 3 Für das Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis gilt § 8 entsprechend. 4 Die Erlaubnis kann befristet werden. | (Text neue Fassung) (2) 1 Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als registrierter Versender. 2 Mit der Erlaubnis wird nach einer Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen für den registrierten Versender eine Verbrauchsteuernummer vergeben. 3 Für das Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis gilt § 8 entsprechend. 4 Die Erlaubnis kann befristet werden. |
(3) Für das Führen eines Beleghefts sowie für die Aufzeichnungen gilt § 47 entsprechend. |
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