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Änderung § 42f SchaumwZwStV vom 01.01.2021
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§ 42f SchaumwZwStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 42f SchaumwZwStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 5 V. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960 |
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(Text alte Fassung) § 42f Authentifizierung, Datenübermittlung im Auftrag | (Text neue Fassung)§ 42f (aufgehoben) |
(1) 1 Bei der elektronischen Datenübermittlung ist grundsätzlich eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich. 2 Eine qualifizierte elektronische Signatur ist dann nicht erforderlich, wenn ein anderes sicheres Verfahren eingesetzt wird, welches den Datenübermittler (Absender der Daten) authentifiziert und die in § 42a Absatz 3 bestimmten Anforderungen an die Gewährleistung der Authentizität und Integrität der Daten in gleicher Weise erfüllt. (2) 1 Im Falle der Übermittlung im Auftrag (§ 42a Absatz 1 Satz 2) hat der Dritte die Daten dem Auftraggeber unverzüglich in leicht nachprüfbarer Form zur Überprüfung zur Verfügung zu stellen. 2 Der Auftraggeber hat die Daten unverzüglich zu überprüfen. |
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