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Änderung § 43 SchaumwZwStV vom 01.01.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 43 SchaumwZwStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 43 SchaumwZwStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960

(Textabschnitt unverändert)

§ 43 Zwischenerzeugnisse


(Text alte Fassung)

Die §§ 1 bis 32 und 34 bis 42f sind auf Zwischenerzeugnisse nach § 29 des Gesetzes anzuwenden.

(Text neue Fassung)

Die §§ 1 bis 32 und 34 bis 42 sind auf Zwischenerzeugnisse nach § 29 des Gesetzes anzuwenden.