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Änderung § 6a SchaumwZwStV vom 01.07.2021

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§ 6a SchaumwZwStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 6a SchaumwZwStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602

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§ 6a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 6a Überprüfung der Erlaubnis


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1 Das Hauptzollamt überprüft unbeschadet anlassbezogener Überprüfungsmaßnahmen regelmäßig, ob die Verpflichtungen aus der Erlaubnis nach § 5 eingehalten werden. 2 Zudem überprüft es regelmäßig, ob der Erlaubnisinhaber die Bedingungen und Voraussetzungen für die Erlaubnis weiterhin erfüllt. 3 Die regelmäßigen Überprüfungsmaßnahmen werden innerhalb von drei Jahren nach der letzten Überprüfungsmaßnahme oder der Neuerteilung durchgeführt.