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Änderung § 33 SchaumwZwStV vom 01.07.2021
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§ 33 SchaumwZwStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | § 33 SchaumwZwStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602 |
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(Textabschnitt unverändert) § 33 Beförderungen zu privaten Zwecken | |
(Text alte Fassung) Werden mehr als 60 Liter Schaumwein nach § 19 des Gesetzes zu privaten Zwecken in das Steuergebiet befördert, wird widerleglich vermutet, dass der Schaumwein zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet befördert wird (§ 20 des Gesetzes). | (Text neue Fassung) (1) Werden mehr als 60 Liter Schaumwein nach § 19 des Gesetzes zu privaten Zwecken in das Steuergebiet befördert, wird widerleglich vermutet, dass der Schaumwein zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet befördert wird (§ 20 des Gesetzes). (2) Die Weitergabe von Schaumwein, auch wenn sie unentgeltlich erfolgt, gilt unabhängig von der verbrachten Menge nicht als Eigenbedarf nach § 19 des Gesetzes. |
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