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Änderung § 49 SchaumwZwStV vom 01.07.2021
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§ 49 SchaumwZwStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | § 49 SchaumwZwStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602 |
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(Textabschnitt unverändert) § 49 Registrierter Versender | |
(Text alte Fassung) (1) Wer als registrierter Versender (§ 32 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 7 Absatz 2 des Gesetzes) Wein vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung in andere oder über andere Mitgliedstaaten befördern will, hat die Erlaubnis im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. (2) 1 Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als registrierter Versender. 2 Mit der Erlaubnis wird nach einer Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen für den registrierten Versender eine Verbrauchsteuernummer vergeben. 3 Für das Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis gilt § 8 entsprechend. 4 Die Erlaubnis kann befristet werden. | (Text neue Fassung) (1) Wer als registrierter Versender nach § 32 Absatz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 2 des Gesetzes Wein vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung in andere oder über andere Mitgliedstaaten befördern will, hat die Erlaubnis im Voraus beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. (2) 1 Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als registrierter Versender. 2 Mit der Erlaubnis wird für den registrierten Versender eine Verbrauchsteuernummer vergeben. 3 Für die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 7 und 8 entsprechend. 4 Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen werden. |
(3) Für das Führen eines Beleghefts sowie für die Aufzeichnungen gilt § 47 entsprechend. |
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