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Änderung § 43a SchaumwZwStV vom 29.10.2022

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§ 43a SchaumwZwStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.10.2022 geltenden Fassung
§ 43a SchaumwZwStV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.10.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 43a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 43a Amtliche Bescheinigung für unabhängige Hersteller


vorherige Änderung

 


Für unabhängige Hersteller von Zwischenerzeugnissen, deren Herstellung im vorangegangenen Kalenderjahr 250 Hektoliter nicht übersteigt, ist die Ausstellung einer amtlichen Bescheinigung zur Gewährung ermäßigter Steuersätze in anderen Mitgliedstaaten gemäß § 30 Absatz 4 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 des Gesetzes beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.


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