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Änderung § 47a SchaumwZwStV vom 29.10.2022

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§ 47a SchaumwZwStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.10.2022 geltenden Fassung
§ 47a SchaumwZwStV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.10.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 47a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 47a Amtliche Bescheinigung für unabhängige Hersteller


vorherige Änderung

 


(1) Die Ausstellung einer amtlichen Bescheinigung für unabhängige Hersteller zur Gewährung ermäßigter Steuersätze in anderen Mitgliedstaaten gemäß § 32 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 des Gesetzes ist beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.

(2) 1 Für Wein nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes gilt § 11a Absatz 2 entsprechend. 2 Für Wein nach § 32 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Gesetzes gilt § 11a Absatz 3 entsprechend.