Tools:
Update via:
Änderung § 34c SchaumwZwStV vom 13.02.2023
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 7. VerbrStÄndV am 13. Februar 2023 und Änderungshistorie der SchaumwZwStVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 34c SchaumwZwStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.02.2023 geltenden Fassung | § 34c SchaumwZwStV n.F. (neue Fassung) in der am 13.02.2023 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 34c (neu) | (Text neue Fassung)§ 34c Erstellen des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments |
(1) Soll Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs nach diesem Abschnitt aus dem Steuergebiet befördert werden 1. in einen anderen Mitgliedstaat oder 2. in das Steuergebiet, wenn die Beförderung durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats erfolgt, so hat der zertifizierte Versender dem Hauptzollamt vor Beginn der Beförderung unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln. (2) Für die Überprüfung der Angaben im Entwurf des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments gilt § 16 Absatz 2 entsprechend. (3) 1 Während der Beförderung ist der eindeutige Referenzcode vom Beförderer mitzuführen und auf Anfrage mitzuteilen. 2 Dies gilt auch bei der Beförderung von Schaumwein aus anderen Mitgliedstaaten. 3 In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist ein Ausdruck des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments vom Beförderer mitzuführen. (4) Der zertifizierte Versender hat auf Verlangen des Hauptzollamts den Schaumwein unverändert vorzuführen. (5) 1 Das Hauptzollamt leitet im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument an den zertifizierten Empfänger weiter. 2 Wird dem Hauptzollamt von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats ein vereinfachtes elektronisches Verwaltungsdokument übermittelt, so wird es vom Hauptzollamt an den zertifizierten Empfänger im Steuergebiet weitergeleitet. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9080/al172375-0.htm