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Änderung § 34d SchaumwZwStV vom 13.02.2023

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§ 34d SchaumwZwStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.02.2023 geltenden Fassung
§ 34d SchaumwZwStV n.F. (neue Fassung)
in der am 13.02.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838

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§ 34d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 34d Änderung des Bestimmungsorts bei Verwendung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments


vorherige Änderung

 


(1) 1 Während der Beförderung des Schaumweins kann der zertifizierte Versender den Bestimmungsort ändern, und zwar

1. in einen Lieferort, der von demselben zertifizierten Empfänger in demselben Mitgliedstaat betrieben wird, oder

2. in den Abgangsort.

2 Die Änderung in den Abgangsort ist auch möglich, wenn der zertifizierte Empfänger die Übernahme des Schaumweins ablehnt.

(2) Für die Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers von Schaumwein gilt § 20 Absatz 2, 3 und 6 entsprechend.