Tools:
Update via:
Änderung § 34e SchaumwZwStV vom 13.02.2023
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 7. VerbrStÄndV am 13. Februar 2023 und Änderungshistorie der SchaumwZwStVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 34e SchaumwZwStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.02.2023 geltenden Fassung | § 34e SchaumwZwStV n.F. (neue Fassung) in der am 13.02.2023 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 34e (neu) | (Text neue Fassung)§ 34e Eingangsmeldung bei Verwendung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments |
(1) 1 Nach der Aufnahme des Schaumweins, auch von Teilmengen, an einem vom Erlaubnisumfang umfassten Bestimmungsort, hat der zertifizierte Empfänger dem Hauptzollamt unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems unverzüglich, spätestens jedoch fünf Werktage nach Beendigung der Beförderung, eine Eingangsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln. 2 Das Verbringen oder Verbringenlassen von Schaumwein in das Steuergebiet, steht der Aufnahme nach Satz 1 gleich, sofern der Schaumwein nach § 20 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommen wurde. 3 Das Hauptzollamt kann zur Vermeidung unbilliger Härten auf Antrag des Empfängers die Frist nach Satz 1 verlängern. (2) 1 Für die Überprüfung der Angaben in der Eingangsmeldung gilt § 21 Absatz 2 Satz 1 bis 3 entsprechend. 2 Abweichend davon erfolgt die Mitteilung an den zertifizierten Empfänger, dass es keine Beanstandungen gibt, erst nach der Vorlage des Nachweises, dass 1. der Schaumwein in ein Steuerlager aufgenommen wurde, 2. die Schaumweinsteuer angemeldet wurde oder 3. sich an die Lieferung eine Steuerbefreiung anschließt. (3) Der zertifizierte Empfänger hat auf Verlangen des Hauptzollamts den Schaumwein unverändert vorzuführen. (4) Unbeschadet des § 37 gilt die Eingangsmeldung nach Absatz 1 als Nachweis dafür, dass die Beförderung des Schaumweins beendet wurde. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9080/al172377-0.htm