Änderung § 37a SchaumwZwStV vom 13.02.2023

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§ 37a SchaumwZwStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.02.2023 geltenden Fassung
§ 37a SchaumwZwStV n.F. (neue Fassung)
in der am 13.02.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 37a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 37a Steueranmeldung; Kleinbetragsregelung


vorherige Änderung

 


(1) Die Steueranmeldung nach § 22b Absatz 1 bis 4 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.

(2) Für die Überprüfung der Steueranmeldung und die Kleinbetragsregelung gelten § 30 Absatz 2 und § 31 entsprechend.




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