Tools:
Update via:
Änderung § 51a SchaumwZwStV vom 13.02.2023
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 7. VerbrStÄndV am 13. Februar 2023 und Änderungshistorie der SchaumwZwStVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 51a SchaumwZwStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.02.2023 geltenden Fassung | § 51a SchaumwZwStV n.F. (neue Fassung) in der am 13.02.2023 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 51a (neu) | (Text neue Fassung)§ 51a Zertifizierter Versender |
(1) Wer als zertifizierter Versender nach § 32 Absatz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 20b Absatz 2 des Gesetzes Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs in andere oder über andere Mitgliedstaaten nicht nur gelegentlich versenden will, hat die Erlaubnis im Voraus beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. (2) 1 Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als zertifizierter Versender für die beantragten Versandorte. 2 Mit der Erlaubnis wird für den zertifizierten Versender eine Verbrauchsteuernummer vergeben. 3 Für die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 7 und 8 entsprechend. 4 Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen werden. (3) Für die Zulassung weiterer Versandorte gilt § 34a Absatz 4 und für ein vereinfachtes Erlaubnisverfahren für Steuerlagerinhaber oder registrierte Versender § 34a Absatz 5 entsprechend. (4) Für das Führen eines Beleghefts sowie für die Aufzeichnungen gilt § 47 entsprechend. (5) 1 Für den Versand im Einzelfall gilt Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2, für ein vereinfachtes Erlaubnisverfahren Absatz 3 zweiter Halbsatz entsprechend. 2 Für die Erteilung einer Erlaubnis für eine Privatperson gilt § 34a Absatz 8 Satz 4 entsprechend. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9080/al172392-0.htm