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Änderung § 39 SchaumwZwStV vom 13.02.2023
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§ 39 SchaumwZwStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.02.2023 geltenden Fassung | § 39 SchaumwZwStV n.F. (neue Fassung) in der am 13.02.2023 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 |
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(Textabschnitt unverändert) § 39 Steuerentlastung im Steuergebiet | |
(1) 1 Der Steuerlagerinhaber darf von ihm selbst versteuerten Schaumwein (Rückwaren) in sein Steuerlager aufnehmen. 2 Für die Erfassung in der Lagerbuchführung gilt § 9 Absatz 3. 3 Der Steuerlagerinhaber beantragt Erlass oder Erstattung nach § 24 Absatz 1 des Gesetzes, indem er die in einem Monat aufgenommenen Rückwaren in die Steueranmeldung nach § 30 Absatz 1 überträgt. (2) 1 Anderen nachweislich versteuerten Schaumwein darf der Steuerlagerinhaber unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 gegen Steuervergütung in sein Steuerlager aufnehmen. 2 Für die Erfassung in der Lagerbuchführung gilt Absatz 1 Satz 2, für die Steuervergütung Absatz 1 Satz 3 entsprechend. (3) Der Steuerlagerinhaber hat als Nachweis der Versteuerung im Steuergebiet (§ 24 Absatz 1 des Gesetzes) dem Hauptzollamt mit der Steueranmeldung eine Versteuerungsbestätigung des Herstellers oder des Steuerschuldners oder des anderen Verkäufers nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen. (4) 1 Der Steuerlagerinhaber kann beim Hauptzollamt beantragen, versteuerten Schaumwein unter Steueraussetzung in Steuerlager oder in Betriebe von registrierten Empfängern in anderen Mitgliedstaaten zu befördern, ohne den Schaumwein in sein Steuerlager aufzunehmen. 2 Der Schaumwein ist auf Verlangen des Hauptzollamts vorher vorzuführen. 3 Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. | |
(Text alte Fassung) (5) Für die Überprüfung der Steueranmeldung gilt § 30 Absatz 2 entsprechend. | (Text neue Fassung) (5) 1 In den Fällen des § 24 Absatz 2 des Gesetzes gelten hinsichtlich der Nachweisführung die §§ 21 und 28 entsprechend. 2 Die Frist nach § 24 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Feststellung der Unwirksamkeit gegenüber dem Steuerschuldner. (6) Für die Überprüfung der Steueranmeldung gilt § 30 Absatz 2 entsprechend. |
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