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Änderung § 6 SchaumwZwStV vom 01.07.2011
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§ 6 SchaumwZwStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung | § 6 SchaumwZwStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2011 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Sicherheitsleistung | |
(Text alte Fassung) (1) Bei Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer legt das zuständige Hauptzollamt die Höhe der Sicherheitsleistung anhand der Menge des Schaumweins fest, die voraussichtlich in 1,5 Monaten im Jahresdurchschnitt aus dem Steuerlager in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wird. Die Höhe der Sicherheitsleistung ist regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Für die Sicherheitsleistung gilt § 18 Absatz 1 und 2 entsprechend. (2) Sind Steuerbelange gefährdet, kann das zuständige Hauptzollamt Sicherheitsleistung bis zur Höhe des Steuerwerts des tatsächlichen Bestands im Steuerlager sowie der entstandenen, aber noch nicht entrichteten Schaumweinsteuer verlangen; § 221 der Abgabenordnung bleibt unberührt. Auf Antrag des Steuerlagerinhabers kann das zuständige Hauptzollamt das Steuerlager, soweit die baulichen Voraussetzungen dafür vorliegen, unter amtlichen Mitverschluss nehmen und die Sicherheitsleistung auf die entstandene, aber noch nicht entrichtete Schaumweinsteuer beschränken. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Höhe der Sicherheitsleistung wird durch das zuständige Hauptzollamt unter Berücksichtigung des § 5 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes festgelegt. 2 Die Höhe der Sicherheitsleistung ist regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. (2) 1 Sind Steuerbelange gefährdet, kann das zuständige Hauptzollamt Sicherheitsleistung bis zur Höhe des Steuerwerts des tatsächlichen Bestands im Steuerlager sowie der entstandenen, aber noch nicht entrichteten Schaumweinsteuer verlangen; § 221 der Abgabenordnung bleibt unberührt. 2 Auf Antrag des Steuerlagerinhabers kann das zuständige Hauptzollamt das Steuerlager, soweit die baulichen Voraussetzungen dafür vorliegen, unter amtlichen Mitverschluss nehmen und die Sicherheitsleistung auf die entstandene, aber noch nicht entrichtete Schaumweinsteuer beschränken. |
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