Tools:
Update via:
Änderung § 10 SchaumwZwStV vom 01.07.2011
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 10 SchaumwZwStV, alle Änderungen durch Artikel 3 6. VerbrStÄndV am 1. Juli 2011 und Änderungshistorie der SchaumwZwStVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 10 SchaumwZwStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung | § 10 SchaumwZwStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2011 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 10 Vernichtung, vollständige Zerstörung und unwiederbringlicher Verlust | (Text neue Fassung)§ 10 Vollständige Zerstörung, unwiederbringlicher Verlust und Vernichtung |
(1) Ist Schaumwein im Steuerlager unbeabsichtigt vollständig zerstört worden oder unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Steuerlagerinhaber dies dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und anhand betrieblicher Unterlagen nachzuweisen. Das zuständige Hauptzollamt kann Vereinfachungen zulassen und Anordnungen zur Nachweisführung treffen. (2) Soll im Steuerlager befindlicher Schaumwein vernichtet werden, hat der Steuerlagerinhaber dies mindestens eine Woche vorher anzuzeigen. Das zuständige Hauptzollamt kann kürzere Fristen zulassen. Die Vernichtung ist, soweit das zuständige Hauptzollamt nicht darauf verzichtet, amtlich zu überwachen. Außersteuerliche Vorschriften bleiben unberührt. | (1) 1 Ist Schaumwein unbeabsichtigt vollständig zerstört worden oder unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Hersteller ohne Erlaubnis nach § 5 oder der Steuerlagerinhaber dies dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und anhand betrieblicher Unterlagen nachzuweisen. 2 Das Hauptzollamt kann Vereinfachungen zulassen und Anordnungen zur Nachweisführung treffen. (2) 1 Die Vernichtung von Schaumwein ist vom Hersteller ohne Erlaubnis nach § 5 oder dem Steuerlagerinhaber mindestens eine Woche im Voraus anzuzeigen und anhand betrieblicher Unterlagen nachzuweisen. 2 Das zuständige Hauptzollamt kann Vereinfachungen zulassen und Anordnungen zur Nachweisführung treffen. 3 Die Vernichtung ist amtlich zu überwachen, soweit das zuständige Hauptzollamt nicht darauf verzichtet. 4 Außersteuerliche Vorschriften bleiben unberührt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9080/al28977-0.htm