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Änderung § 38 SchaumwZwStV vom 01.07.2011

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 38 SchaumwZwStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 38 SchaumwZwStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 38 Steuerbefreiungen, Steuerentlastungen


(Text neue Fassung)

§ 38 Antrag auf Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung


vorherige Änderung

Für die Verwendung von Schaumwein zu steuerfreien Zwecken gelten die §§ 45 bis 51 der Branntweinsteuerverordnung, für die Verwendung von Schaumwein gegen Erlass, Erstattung oder Vergütung der Schaumweinsteuer (Steuerentlastung) gelten die §§ 52 bis 55 der Branntweinsteuerverordnung entsprechend.



(1) 1 Wer Schaumwein steuerfrei verwenden will, hat die Erlaubnis vor Beginn der Verwendung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) zu beantragen. 2 Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:

1. ein aktueller Registerauszug bei Unternehmen, die in das Handels-
oder Genossenschaftsregister eingetragen oder einzutragen sind,

2. ein Plan des Betriebs, in dem die beantragten Lager- und Verwendungsorte des Schaumweins eingezeichnet sind, mit Angabe
der Anschriften,

3. eine Betriebserklärung über den genauen Zweck und
die Art und Weise der Verwendung.

3 Arzneimittelhersteller haben außerdem ihre arzneimittelrechtliche Herstellungsberechtigung nachzuweisen.

(2) 1 Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. 2 Das zuständige Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.


 (keine frühere Fassung vorhanden)