§ 31 - Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung (SchaumwZwStV)
Abschnitt 10 Zu § 156 Absatz 1 der Abgabenordnung
§ 31 Kleinbetragsregelung
Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer oder Steuerentlastung wird vom Hauptzollamt nur abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung von der angemeldeten oder festgesetzten Steuer oder Steuerentlastung mindestens 25 Euro beträgt.
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