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Zitierungen von § 38 SchaumwZwStV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 SchaumwZwStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchaumwZwStV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 43 SchaumwZwStV Zwischenerzeugnisse (vom 13.02.2023)
... §§ 1 bis 11, 12 bis 32 und 34 bis 41 sind auf Zwischenerzeugnisse nach § 29 des Gesetzes ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
Artikel 3 6. VerbrStÄndV Änderung der Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung
... „Zu den §§ 23 und 23a des Gesetzes". e) Die Angabe zu § 38 wird wie folgt gefasst: „§ 38 Antrag auf Erlaubnis zur steuerfreien ... Gesetzes". e) Die Angabe zu § 38 wird wie folgt gefasst: „ § 38 Antrag auf Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung". f) Nach der Angabe zu § ... 38 Antrag auf Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung". f) Nach der Angabe zu § 38 werden folgende Angaben eingefügt: „§ 38a Erteilung der Erlaubnis, ... „Abschnitt 16 Zu den §§ 23 und 23a des Gesetzes". 17. § 38 wird wie folgt gefasst: „§ 38 Antrag auf Erlaubnis zur steuerfreien ... 23 und 23a des Gesetzes". 17. § 38 wird wie folgt gefasst: „ § 38 Antrag auf Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung (1) Wer Schaumwein steuerfrei ... verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden." 18. Nach § 38 werden folgende §§ 38a bis 38d eingefügt: „§ 38a Erteilung ...
Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 2 7. VerbrStÄndV Änderung der Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung (vom 09.11.2022)
... § 30 Absatz 2 und § 31 entsprechend." 45. § 38 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... 43 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die §§ 1 bis 11, 12 bis 32 und 34 bis 41 sind auf Zwischenerzeugnisse nach § 29 des Gesetzes anzuwenden." 55. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9080/v164690.htm