Änderung § 41 BierStV vom 13.02.2023

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§ 41 BierStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.02.2023 geltenden Fassung
§ 41 BierStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 48 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 41 Herstellung durch Haus- und Hobbybrauer


(Text alte Fassung)

(1) 1 Bier, das von Haus- und Hobbybrauern in ihren Haushalten ausschließlich zum eigenen Verbrauch hergestellt und nicht verkauft wird, ist von der Steuer bis zu einer Menge von 2 hl je Kalenderjahr befreit. 2 Bier, das von Hausbrauern in nicht gewerblichen Gemeindebrauhäusern hergestellt wird, gilt als in den Haushalten der Hausbrauer hergestellt.

(2) 1 Haus- und Hobbybrauer haben den Beginn der Herstellung und den Herstellungsort dem Hauptzollamt vorab anzuzeigen. 2 In der Anzeige ist die Biermenge anzugeben, die voraussichtlich innerhalb eines Kalenderjahres erzeugt wird. 3 Das Hauptzollamt kann Erleichterungen zulassen.

(3)
Wird die Menge nach Absatz 1 überschritten, ist eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Bier, das von Haus- und Hobbybrauern in ihren Haushalten ausschließlich zum eigenen Verbrauch hergestellt und nicht verkauft wird, ist von der Steuer bis zu einer Menge von 5 hl je Kalenderjahr befreit. 2 Bier, das von Hausbrauern in nicht gewerblichen Gemeindebrauhäusern hergestellt wird, gilt als in den Haushalten der Hausbrauer hergestellt.

(2) 1 Wird die Menge nach Absatz 1 überschritten, ist eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. 2 § 15 Absatz 2 in Verbindung mit § 14 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes gilt entsprechend.

(heute geltende Fassung) 



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