§ 47 BierStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.02.2023 geltenden Fassung | § 47 BierStV n.F. (neue Fassung) in der am 13.02.2023 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 |
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(Text alte Fassung) § 47 Schnittstellen | (Text neue Fassung)§ 47 (aufgehoben) |
1 Bei der elektronischen Datenübermittlung sind die hierfür vom Bundesministerium der Finanzen bestimmten Schnittstellen ordnungsgemäß zu bedienen. 2 Die für die Übermittlung benötigten Schnittstellen werden über das Internet zur Verfügung gestellt. |