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Änderung § 52 BierStV vom 01.07.2011
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§ 46 BierStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung | § 52 BierStV n.F. (neue Fassung) in der am 13.02.2023 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 |
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(Text alte Fassung) § 46 Ordnungswidrigkeiten | (Text neue Fassung)§ 52 Ordnungswidrigkeiten |
(Textabschnitt unverändert) (1) Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig | |
1. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 oder 3 oder Absatz 2 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 13 Absatz 6 oder § 14 Absatz 6 oder § 35 Absatz 2 Satz 2, § 8 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit § 13 Absatz 6 oder § 14 Absatz 6 oder § 35 Absatz 2 Satz 2 oder § 37 Absatz 3 Satz 2, § 11 Absatz 1 Satz 5, § 25 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 27 Absatz 4, § 30 Absatz 2 oder Absatz 3, § 35 Absatz 1 Satz 1, § 37 Absatz 4 Satz 3, § 38 Absatz 1 Satz 1 oder § 41 Absatz 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, 2. entgegen § 8 Absatz 5 Satz 2 oder § 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 2 eine Anmeldung oder Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig abgibt, 3. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1, § 13 Absatz 5 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 35 Absatz 2 Satz 2, § 14 Absatz 5 Satz 1 oder 3 oder § 37 Absatz 4 Satz 1 ein Belegheft, ein Buch oder eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig führt, 4. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1, § 20 Absatz 2, § 21 Absatz 2, § 22 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1, § 25 Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 5 Satz 1, § 26 Absatz 3 Satz 1, § 27 Absatz 2 Satz 3 oder Absatz 3 Satz 1 oder § 28 Absatz 3 Satz 1 eine Übermittlung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt, 5. entgegen § 17 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, § 18 Satz 1, § 24 Absatz 2 Satz 3, § 25 Absatz 3 Satz 4 oder § 35 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 36, einen Ausdruck oder eine Ausfertigung eines Dokuments oder einer Bescheinigung nicht mitführt, 6. entgegen § 17 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 25 Absatz 4 Satz 3, § 22 Absatz 4, § 24 Absatz 6 Satz 1 oder § 35 Absatz 1 Satz 3 das Bier nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorführt, 7. entgegen § 24 Absatz 2 Satz 1, § 25 Absatz 3 Satz 1, § 26 Absatz 2 Satz 1, § 27 Absatz 2 Satz 1 oder § 28 Absatz 2 Satz 1 ein Dokument nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise ausfertigt, 8. entgegen § 24 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 2, § 25 Absatz 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 27 Absatz 4, § 28 Absatz 1 Satz 1, § 35 Absatz 4 Satz 1 oder § 45 Absatz 2 ein Dokument oder eine Ausfertigung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 9. entgegen § 24 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 4 einen Rückschein oder eine Sammelanmeldung als Rückschein nicht oder nicht rechtzeitig zurücksendet, 10. entgegen § 25 Absatz 2 Satz 1, § 26 Absatz 2 Satz 3 oder § 27 Absatz 2 Satz 4 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder 11. entgegen § 25 Absatz 7 Satz 1 oder 2 oder § 27 Absatz 2 Satz 5 eine Eintragung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise vornimmt. (2) Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 24 Absatz 5 Satz 2 einen Lieferschein, eine Rechnung oder ein Dokument nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet oder 2. entgegen § 45 Absatz 1 Satz 2 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt. | 1. entgegen a) § 7 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 oder 2 oder Absatz 4, jeweils auch in Verbindung mit § 13 Absatz 6, § 14 Absatz 6, § 35 Absatz 7, § 35a Absatz 7, § 37 Absatz 7 Satz 1 oder § 39a Absatz 4, b) § 10 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 39c Absatz 1 Satz 4, entgegen § 11 Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit § 39c Absatz 3 Satz 2, entgegen § 30 Absatz 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 38, entgegen § 31a Absatz 3, § 35 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 3, entgegen § 35a Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 3, entgegen § 39a Absatz 2 Satz 2 oder § 41 Absatz 2 Satz 1 oder c) § 25 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 27 Absatz 4, jeweils auch in Verbindung mit § 35f Satz 1, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, 2. entgegen § 8 Absatz 6 Satz 2, auch in Verbindung mit § 39a Absatz 4, entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 2 oder § 31a Absatz 1 Satz 1 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig abgibt, 3. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, § 13 Absatz 5 Satz 1 oder 3, § 14 Absatz 5 Satz 1 oder 3, § 31a Absatz 2 Satz 1, § 35 Absatz 6 Satz 1, § 35a Absatz 6 Satz 1, § 39b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder § 39c Absatz 2 Satz 3 ein Belegheft, ein Lagerbuch, eine Aufzeichnung oder ein Verwendungsbuch nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt, 4. entgegen § 9 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 39b Absatz 2 Satz 5, entgegen § 35 Absatz 6 Satz 3 oder § 35a Absatz 6 Satz 3 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig fertigt, 5. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1, § 20 Absatz 2, § 21 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 35d Absatz 2, entgegen § 22 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1, § 25 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 35f Satz 1, entgegen § 26 Absatz 3 Satz 1 oder entgegen § 27 Absatz 3 Satz 1 oder § 28 Absatz 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 35f Satz 1, eine Übermittlung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt, 6. entgegen § 17 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, entgegen § 25 Absatz 7 Satz 2 oder § 35c Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Mittelung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 7. entgegen § 17 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 3, entgegen § 18 Satz 1, § 24 Absatz 2 Satz 3, § 25 Absatz 3 Satz 4 oder § 35c Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, einen Referenzcode oder eine Ausfertigung nicht mitführt, 8. entgegen § 17 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 25 Absatz 4 Satz 3, entgegen § 22 Absatz 4, § 24 Absatz 6 Satz 1, § 35c Absatz 4 oder § 35e Satz 3 das Bier nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorführt, 9. entgegen § 24 Absatz 2 Satz 1, § 25 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 35f Satz 1, entgegen § 26 Absatz 2 Satz 1, entgegen § 27 Absatz 2 Satz 1 oder § 28 Absatz 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 35f, ein Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausfertigt, 10. entgegen § 24 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 2, § 25 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 27 Absatz 4, entgegen § 27 Absatz 2 Satz 3 oder § 28 Absatz 1 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 35f Satz 1, eine Ausfertigung oder ein Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 11. entgegen § 24 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 4 einen Rückschein oder eine Sammelanmeldung nicht oder nicht rechtzeitig zurücksendet, 12. entgegen § 25 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 27 Absatz 4 oder § 35f Satz 1, entgegen § 26 Absatz 2 Satz 3 oder § 27 Absatz 2 Satz 4, auch in Verbindung mit § 35f Satz 1, eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt, 13. entgegen § 25 Absatz 7 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 35f Satz 1, eine Eintragung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt, 14. entgegen § 27 Absatz 2 Satz 5, auch in Verbindung mit § 35f Satz 1, eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vermerkt, 15. entgegen § 39a Absatz 2 Satz 1 einen Erlaubnisschein nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt. (2) Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 39d Absatz 1 Satz 2 ein Handelspapier nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig beigibt. |
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