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Änderung § 53 BierStV vom 01.07.2011

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§ 47 BierStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 53 BierStV n.F. (neue Fassung)
in der am 13.02.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
 
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§ 47 Übergangsregelungen


(Text neue Fassung)

§ 53 Übergangsregelungen


vorherige Änderung

(1) Für Beförderungen

1.
von Bier unter Steueraussetzung, die vor dem 1. Januar 2011 begonnen worden sind,

2. von Bier unter Steueraussetzung im Steuergebiet, die vor dem 1. Januar 2012 begonnen worden sind,

3. von Bier, das unter Steueraussetzung unmittelbar
aus dem Steuergebiet in Drittländer oder Drittgebiete ausgeführt wird und dessen Beförderungen vor dem 1. Januar 2012 begonnen worden sind,

ist
diese Verordnung in der bis zum 31. März 2010 geltenden Fassung weiter anzuwenden, es sei denn, die Beförderungen sind mit einem elektronischen Verwaltungsdokument begonnen worden. Für die Ausfuhrförmlichkeiten ist in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ab dem 1. Januar 2011 der Artikel 793c der Zollkodex-Durchführungsverordnung in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Bei den Erlaubnissen und Zulassungen nach dieser Verordnung, die auf Grund des § 37 Absatz 2 des Gesetzes bis zum 31. Dezember 2010 bei den zuständigen Hauptzollämtern neu beantragt werden müssen, sind die Unterlagen zu den Anträgen nach dieser Verordnung nur vorzulegen, wenn sich zwischenzeitlich Änderungen ergeben haben oder der Antragsteller Änderungen vornehmen will.




Für Beförderungen von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten, die vor dem 13. Februar 2023 begonnen worden sind, gilt diese Verordnung in der am 12. Februar 2023 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2023 fort.