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Änderung § 8 BierStV vom 01.11.2022
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§ 8 BierStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2022 geltenden Fassung | § 8 BierStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2022 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis | |
(Text alte Fassung) (1) Die Erlaubnis nach § 5 erlischt durch 1. Widerruf, 2. Fristablauf, 3. Verzicht des Steuerlagerinhabers, 4. Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse, 5. Übergabe des Unternehmens an Dritte nach Ablauf von drei Monaten nach der Übergabe, 6. den Tod des Steuerlagerinhabers nach Ablauf von drei Monaten nach dem Ableben, 7. Auflösung der juristischen Person oder Personenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, der die Erlaubnis erteilt worden ist, 8. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerlagerinhabers nach Ablauf von drei Monaten nach dem maßgebenden Ereignis, 9. Unternehmensumwandlung nach § 1 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten nach dem maßgebenden Ereignis, 10. Änderung der Firma oder des Inhabers bei einer Personengesellschaft oder Personenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, die Verlegung der Niederlassung an einen anderen Ort nach Ablauf von drei Monaten nach dem maßgebenden Ereignis, soweit die folgenden Absätze zum Zeitpunkt des Erlöschens nichts anderes bestimmen. (2) Teilen in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 6 bis 8 die Erben, die Liquidatoren oder der Insolvenzverwalter dem zuständigen Hauptzollamt vor dem Erlöschen der Erlaubnis schriftlich mit, dass das Steuerlager bis zu seinem endgültigen Übergang auf einen anderen Inhaber oder bis zur Abwicklung des Unternehmens fortgeführt wird, gilt die Erlaubnis für die Rechtsnachfolger, die Liquidatoren oder den Insolvenzverwalter entgegen Absatz 1 bis spätestens zum Ablauf einer vom zuständigen Hauptzollamt festzusetzenden angemessenen Frist fort. Absatz 1 Nummer 1 bleibt hiervon unberührt. (3) Beantragen in den in Absatz 1 Nummer 5, 6, 9 und 10 beschriebenen Fällen vor dem Erlöschen der Erlaubnis 1. der neue Inhaber, 2. die Erben, 3. die Inhaber des neuen Unternehmens, 4. die Inhaber des Unternehmens, das den bisherigen Rechtsträger übernommen hat, auf den sich die Erlaubnis vor der Umwandlung bezieht, oder 5. die Inhaber des Unternehmens, bei dem die Änderungen eingetreten sind, eine neue Erlaubnis, gilt die Erlaubnis des Rechtsvorgängers für die Antragsteller entgegen Absatz 1 bis zur Bestandskraft der Entscheidung über den Antrag fort. Absatz 1 Nummer 1 bleibt hiervon unberührt. Wird die neue Erlaubnis beantragt, kann, soweit sich keine Änderungen ergeben haben, auf die Angaben und Unterlagen der bisherigen Erlaubnis Bezug genommen werden, die dem zuständigen Hauptzollamt bereits vorliegen. Mit Zustimmung des zuständigen Hauptzollamts kann bei Antragstellung auf die Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks verzichtet werden. (4) Die fortgeltende Erlaubnis erlischt 1. in den Fällen des Absatzes 2, wenn auf eine Fortführung des Steuerlagers oder der Steuerlager verzichtet wird, 2. in den Fällen des Absatzes 3, wenn keine neue Erlaubnis erteilt wird. (5) Bier, das sich zum Zeitpunkt des Erlöschens der Erlaubnis im Steuerlager befindet, gilt als zum Zeitpunkt des Erlöschens in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt. Der Steuerlagerinhaber, die Erben, die Liquidatoren oder der Insolvenzverwalter haben über die Bestände unverzüglich eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Hat das zuständige Hauptzollamt für die Räumung des Steuerlagers eine Frist gewährt, gilt die Erlaubnis für die Zwecke der Räumung bis zum Fristablauf weiter. (6) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 bis 8 haben dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen 1. der neue Inhaber die Übergabe des Unternehmens, 2. die Erben den Tod des Erlaubnisinhabers, 3. die Liquidatoren und der Insolvenzverwalter jeweils die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder deren Abweisung. Entsprechendes gilt in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 9 und 10 für den Steuerlagerinhaber. | (Text neue Fassung) (1) Die Erlaubnis nach § 5 Absatz 1 Satz 1 erlischt unbeschadet des § 124 Absatz 2 der Abgabenordnung durch 1. den Verzicht des Steuerlagerinhabers, 2. den Tod des Steuerlagerinhabers, 3. die Auflösung der juristischen Person oder Personenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, der die Erlaubnis erteilt worden ist, 4. die Übergabe des Unternehmens an Dritte, 5. eine Unternehmensumwandlung nach § 1 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes, 6. die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder 7. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerlagerinhabers. (2) Die Erlaubnis erlischt, sofern die folgenden Absätze zum Zeitpunkt des Erlöschens nichts anderes bestimmen, 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 3, 4, 5 und 7 mit Ablauf von drei Monaten nach dem maßgeblichen Ereignis, 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 6 mit dem maßgeblichen Ereignis. (3) Teilen in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 3 oder 7 die Erben, der Testamentsvollstrecker, der Nachlasspfleger, die Liquidatoren, der Insolvenzverwalter oder im Falle der angeordneten Eigenverwaltung der Erlaubnisinhaber dem Hauptzollamt vor dem Erlöschen der Erlaubnis schriftlich mit, dass das Steuerlager bis zu seinem endgültigen Übergang auf einen anderen Inhaber oder bis zu Abwicklung des Unternehmens fortgeführt wird, gilt die Erlaubnis für die Rechtsnachfolger, den Testamentsvollstrecker, den Nachlasspfleger, die Liquidatoren oder den Insolvenzverwalter bis spätestens zum Ablauf einer vom Hauptzollamt festzusetzenden angemessenen Frist fort. (4) 1 Wird in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 4 und 5 vor dem Erlöschen eine neue Erlaubnis beantragt von 1. den Erben, 2. dem neuen Inhaber der Erlaubnis, 3. dem Inhaber des neuen Unternehmens oder 4. dem Inhaber des Unternehmens, das den bisherigen Rechtsträger übernommen hat, für den die Erlaubnis vor der Umwandlung erteilt wurde, so gilt die Erlaubnis des Rechtsvorgängers für die Antragsteller bis zur Bestandskraft der Entscheidung über den Antrag fort. 2 Wird eine neue Erlaubnis beantragt, kann, soweit sich keine Änderungen ergeben haben, auf die Angaben und Unterlagen Bezug genommen werden, die dem Hauptzollamt bereits vorliegen. 3 Mit Zustimmung des Hauptzollamts kann bei Antragstellung auf die Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks verzichtet werden. (5) Die fortgeltende Erlaubnis erlischt 1. in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1, wenn auf die Fortführung des Steuerlagers oder der Steuerlager verzichtet wird, 2. in den Fällen des Absatzes 4, wenn keine neue Erlaubnis erteilt wird. (6) 1 Bier, das sich zum Zeitpunkt des Erlöschens der Erlaubnis in einem Steuerlager befindet, gilt als zum Zeitpunkt des Erlöschens in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt. 2 Über die Bestände haben unverzüglich nach der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben: 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 4, 5 und 6 der Steuerlagerinhaber, 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 a) bei einer Nachlasspflegschaft der Nachlasspfleger, b) bei angeordneter Testamentsvollstreckung der Testamentsvollstrecker und c) im Übrigen die Erben, 3. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 die Liquidatoren und 4. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7 der Insolvenzverwalter. 3 Die Steuer ist sofort fällig. 4 Das Hauptzollamt kann für die Räumung des Steuerlagers eine Frist gewähren. 5 Die Erlaubnis gilt für die Zwecke der Räumung bis zum Fristablauf weiter. |
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