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Änderung § 9 BierStV vom 01.11.2022
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§ 9 BierStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2022 geltenden Fassung | § 9 BierStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2022 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Belegheft, Buchführung | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Der Steuerlagerinhaber hat ein Belegheft zu führen. 2 Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. (2) 1 Der Steuerlagerinhaber hat über die Zu- und Abgänge für das Steuerlager ein Lagerbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. 2 Das zuständige Hauptzollamt kann Anordnungen zur Lagerbuchführung treffen und weitere Aufzeichnungen verlangen. 3 Es lässt auf Antrag anstelle des Lagerbuchs betriebliche Aufzeichnungen zu, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. (3) 1 Der Steuerlagerinhaber hat die Zu- und Abgänge unverzüglich aufzuzeichnen. 2 Das zuständige Hauptzollamt kann zulassen, dass insbesondere die Entnahmen in den freien Verkehr in der Lagerbuchführung für längstens einen Kalendermonat zusammengefasst aufgezeichnet werden. | (Text neue Fassung) (1) 1 Der Steuerlagerinhaber hat ein Belegheft zu führen. 2 Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. (2) 1 Der Steuerlagerinhaber hat über die Zu- und Abgänge für das Steuerlager ein Lagerbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. 2 Das Hauptzollamt kann Anordnungen zur Lagerbuchführung treffen und weitere Aufzeichnungen verlangen. 3 Es lässt auf Antrag anstelle des Lagerbuchs betriebliche Aufzeichnungen zu, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. (3) 1 Der Steuerlagerinhaber hat die Zu- und Abgänge unverzüglich aufzuzeichnen. 2 Das Hauptzollamt kann zulassen, dass insbesondere die Entnahmen in den steuerrechtlich freien Verkehr in der Lagerbuchführung für längstens einen Kalendermonat zusammengefasst aufgezeichnet werden. |
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