Änderung § 12 BierStV vom 01.11.2022

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§ 12 BierStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2022 geltenden Fassung
§ 12 BierStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Bierausschank im Steuerlager


(Text alte Fassung)

1 Wird in einem Steuerlager, in dem Bier hergestellt wird, Bier ausgeschenkt, darf der Steuerlagerinhaber Bier nur in Fässern, Containern, Flaschen, Dosen oder anderen zugelassenen Fertigpackungen in den Ausschankraum einbringen. 2 Das zuständige Hauptzollamt kann im Bedarfsfall weitere Anordnungen treffen. 3 Es kann auf Antrag des Steuerlagerinhabers unter bestimmten Bedingungen und Auflagen Ausnahmen von Satz 1 zulassen, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(Text neue Fassung)

1 Wird in einem Steuerlager, in dem Bier hergestellt wird, Bier ausgeschenkt, darf der Steuerlagerinhaber Bier nur in Fässern, Containern, Flaschen, Dosen oder anderen zugelassenen Fertigpackungen in den Ausschankraum einbringen. 2 Das Hauptzollamt kann im Bedarfsfall weitere Anordnungen treffen. 3 Es kann auf Antrag des Steuerlagerinhabers unter bestimmten Bedingungen und Auflagen Ausnahmen von Satz 1 zulassen, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.




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