§ 18 BierStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2022 geltenden Fassung | § 18 BierStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2022 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 |
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(Textabschnitt unverändert) § 18 Mitführen der Freistellungsbescheinigung | |
(Text alte Fassung) 1 Wird Bier unter Steueraussetzung zu Begünstigte befördert, hat der Beförderer während der Beförderung eine dem Versender nach § 15 Absatz 1 Satz 2 ausgehändigte Ausfertigung oder eine von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats bestätigte zweite Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung mitzuführen. 2 Die jeweils erste Ausfertigung nimmt der Versender zu seinen Aufzeichnungen. | (Text neue Fassung) 1 Wird Bier unter Steueraussetzung zu Begünstigten befördert, hat der Beförderer während der Beförderung eine dem Versender nach § 15 Absatz 1 Satz 2 ausgehändigte Ausfertigung oder eine von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats bestätigte zweite Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung mitzuführen. 2 Die jeweils erste Ausfertigung nimmt der Versender zu seinen Aufzeichnungen. |