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Änderung § 31a BierStV vom 01.11.2022
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§ 31a BierStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2022 geltenden Fassung | § 31a BierStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2022 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 |
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(Text alte Fassung) § 31a (neu) | (Text neue Fassung)§ 31a Herstellung von Bier außerhalb eines Steuerlagers |
(1) 1 Wer Bier ohne Erlaubnis als Steuerlagerinhaber zu gewerblichen Zwecken herstellt oder herstellen will, hat dies vor dem geplanten Betriebsbeginn beim Hauptzollamt schriftlich in doppelter Ausfertigung anzumelden. 2 Dabei ist anzugeben: 1. der Name, der Geschäftssitz und die Rechtsform des Unternehmens, 2. die Steuernummer beim zuständigen Finanzamt, 3. der Umfang der voraussichtlichen jährlichen Herstellung in Litern. 3 Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Anmeldepflichtige weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. 4 Das Hauptzollamt kann auf Angaben verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. (2) 1 Der Hersteller ist verpflichtet, über das hergestellte Bier Aufzeichnungen zu führen. 2 Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. 3 Es kann weitere Aufzeichnungen verlangen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. (3) Der Anmeldepflichtige hat dem Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen: 1. Änderungen der nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 angegebenen Verhältnisse und 2. die Einstellung des Betriebs. (4) 1 Das Hauptzollamt überprüft unbeschadet anlassbezogener Überprüfungsmaßnahmen regelmäßig, ob die Verpflichtungen aus den Absätzen 1 bis 3 erfüllt werden. 2 Die regelmäßigen Überprüfungsmaßnahmen werden innerhalb von drei Jahren nach der letzten Überprüfungsmaßnahme oder der Anmeldung durchgeführt. |
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