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Änderung § 35 BierStV vom 13.02.2023

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§ 35 BierStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.02.2023 geltenden Fassung
§ 35 BierStV n.F. (neue Fassung)
in der am 13.02.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 35 Beförderungen zu gewerblichen Zwecken


(Text neue Fassung)

§ 35 Zertifizierter Empfänger


vorherige Änderung

(1) Wer Bier aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen Zwecken im Steuergebiet beziehen, erstmals in Besitz halten oder verwenden will, hat dies im Voraus dem zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck unter Angabe der für die Besteuerung wesentlichen Merkmale (Menge, Steuerklasse) anzuzeigen und Sicherheit für die Steuer nach § 20 Absatz 4 des Gesetzes zu leisten. Für die Steueranmeldung gilt § 31 Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts hat der zur Anzeige Verpflichtete weitere Angaben zu machen, Aufzeichnungen über den Bezug des Bieres zu führen und dieses unverändert vorzuführen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheint.

(2) Wer Bier aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen Zwecken im Steuergebiet
nicht nur gelegentlich beziehen und dabei die Verfahrensvereinfachung nach § 20 Absatz 5 Satz 3 des Gesetzes in Anspruch nehmen will, hat dies im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Für die Zulassung zu diesem Verfahren, die Sicherheitsleistung, das Belegheft sowie die Aufzeichnungen über das bezogene Bier, die Anzeigepflicht bei Änderung der angemeldeten betrieblichen Verhältnisse und die Steueranmeldung gelten die Regelungen für registrierte Empfänger in § 13 Absatz 3 Satz 1, 3 und 4, Absatz 5 und 6 sowie § 31 Absatz 1 Satz 4 entsprechend.

(3) Wird
Bier nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 in das Steuergebiet befördert, hat der Beförderer die zweite und dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments während der Beförderung mitzuführen.

(4) Der Bezieher nach
Absatz 1 hat dem zuständigen Hauptzollamt mit der Steueranmeldung die zweite und dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments, versehen mit seiner Empfangsbestätigung, vorzulegen. Auf Antrag bestätigt das zuständige Hauptzollamt die Anmeldung oder Entrichtung der Steuer.



(1) 1 Wer als zertifizierter Empfänger nach § 20a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs nicht nur gelegentlich empfangen will, hat die Erlaubnis im Voraus beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. 2 Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:

1. Lagepläne mit den jeweils beantragten Empfangsorten und
Angabe der Anschriften,

2. eine Darstellung der Buchführung über den Empfang
und den Verbleib des Bieres.

3 Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend
für das Verbringen oder Verbringenlassen von Bier in das Steuergebiet, wenn dieses nach § 20 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommen wurde.

(2) 1
Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. 2 Das Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(3) 1 Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt
die Erlaubnis als zertifizierter Empfänger für die beantragten Empfangsorte. 2 Mit der Erlaubnis wird für den zertifizierten Empfänger eine Verbrauchsteuernummer vergeben. 3 Vor der Erteilung der Erlaubnis ist eine Sicherheit nach § 20a Absatz 3 des Gesetzes für die entstehende Steuer zu leisten. 4 § 6 Absatz 1 Satz 2 und § 19 gelten entsprechend. 5 Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen werden.

(4) 1 Beabsichtigt der zertifizierte Empfänger, zusätzlich zu den bewilligten Empfangsorten einen weiteren Empfangsort zu betreiben,
hat er dies dem Hauptzollamt spätestens vier Wochen vor Beginn der Beförderung anzuzeigen. 2 Der Empfangsort gilt als genehmigt, wenn ihm nicht bis eine Woche vor Beginn der Beförderung eine anderslautende Entscheidung des Hauptzollamts zugegangen ist.

(5) 1 Für den Inhaber einer Erlaubnis als Steuerlagerinhaber nach § 5
Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes oder als registrierter Empfänger nach § 6 des Gesetzes gilt für die ihm bewilligten Steuerlager oder Empfangsorte die Erlaubnis als zertifizierter Empfänger als unter Widerrufsvorbehalt erteilt, sofern der Inhaber

1. beim Hauptzollamt vor Beginn einer Beförderung eine Anzeige nach
amtlich vorgeschriebenem Vordruck abgegeben hat,

2.
die anfallende Sicherheit nach § 20a Absatz 3 des Gesetzes geleistet hat und

3. an dem Verfahren nach § 35b, auch in Verbindung mit § 16, teilnimmt.

2 Absatz 3 Satz 2 und 4 gilt entsprechend. 3 Beabsichtigt der Inhaber der Erlaubnis, zusätzlich
zu den bewilligten Empfangsorten einen weiteren Empfangsort als zertifizierter Empfänger zu betreiben, gilt Absatz 4 entsprechend.

(6) 1 Der zertifizierte Empfänger hat ein
Belegheft sowie Aufzeichnungen über das im Rahmen einer Lieferung zu gewerblichen Zwecken empfangene Bier zu führen. 2 Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. 3 Der Empfang des Bieres ist vom zertifizierten Empfänger unverzüglich aufzuzeichnen.

(7) Für
die Überprüfung der Erlaubnis, die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entsprechend.

(8) 1 Wer als zertifizierter
Empfänger im Einzelfall nach § 20a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs empfangen will, hat die Erlaubnis im Voraus beim Hauptzollamt unter Angabe von Menge und Art sowie des zertifizierten Versenders des Bieres nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. 2 Satz 1 gilt auch für das Verbringen oder Verbringenlassen von Bier in das Steuergebiet, wenn es nach § 20 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommen wurde. 3 Das Hauptzollamt kann weitere Angaben sowie Aufzeichnungen über das im Rahmen der Lieferung zu gewerblichen Zwecken empfangene Bier verlangen, wenn diese Angaben oder diese Aufzeichnungen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. 4 Für die Erlaubnis gilt Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Erlaubnis auf die beantragte Menge, den angegebenen Versender sowie auf eine Beförderung und auf einen bestimmten Zeitraum zu beschränken ist. 5 Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit nach § 20a Absatz 4 des Gesetzes für die entstehende Steuer zu leisten. 6 Eine Erlaubnis als zertifizierter Empfänger im Einzelfall kann auch Privatpersonen erteilt werden, die Bier empfangen wollen, dessen Beförderung nicht unter § 34 oder § 37 fällt.