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Änderung § 35d BierStV vom 13.02.2023

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§ 35d BierStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.02.2023 geltenden Fassung
§ 35d BierStV n.F. (neue Fassung)
in der am 13.02.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838

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§ 35d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 35d Änderung des Bestimmungsorts bei Verwendung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments


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(1) 1 Während der Beförderung des Bieres kann der zertifizierte Versender den Bestimmungsort ändern, und zwar

1. in einen Lieferort, der von demselben zertifizierten Empfänger in demselben Mitgliedstaat betrieben wird, oder

2. in den Abgangsort.

2 Die Änderung in den Abgangsort ist auch möglich, wenn der zertifizierte Empfänger die Übernahme des Bieres ablehnt.

(2) Für die Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers von Bier gilt § 21 Absatz 2, 3 und 6 entsprechend.