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Änderung § 35g BierStV vom 13.02.2023

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§ 35g BierStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.02.2023 geltenden Fassung
§ 35g BierStV n.F. (neue Fassung)
in der am 13.02.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 35g (neu)


(Text neue Fassung)

§ 35g Ersatznachweise für die Beendigung der Beförderung


vorherige Änderung

 


(1) Liegt bei einer Lieferung zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet kein Nachweis nach § 35e Absatz 4 oder § 35f in Verbindung mit § 28 Absatz 1 vor, bestätigt das für den zertifizierten Empfänger zuständige Hauptzollamt durch einen Sichtvermerk die Beendigung der Beförderung, wenn hinreichend belegt ist, dass das Bier den angegebenen Bestimmungsort erreicht hat.

(2) Ein Sichtvermerk der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats bei einer Beförderung aus dem Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat gilt, sofern er vom Hauptzollamt akzeptiert wird, als hinreichender Nachweis dafür, dass

1. der zertifizierte Empfänger die dort angefallene Verbrauchsteuer entrichtet hat,

2. der zertifizierte Empfänger das Bier in ein Steuerlager aufgenommen hat oder

3. das Bier von der Verbrauchsteuer befreit ist.