Änderung § 38a BierStV vom 13.02.2023

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§ 38a BierStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.02.2023 geltenden Fassung
§ 38a BierStV n.F. (neue Fassung)
in der am 13.02.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 38a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 38a Steueranmeldung; Kleinbetragsregelung


vorherige Änderung

 


(1) Die Steueranmeldung nach § 22b Absatz 1 bis 4 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.

(2) Für die Überprüfung der Steueranmeldung und die Kleinbetragsregelung gelten § 31 Absatz 4 und § 32 entsprechend.




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