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Änderung § 48 BierStV vom 13.02.2023
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§ 48 BierStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.02.2023 geltenden Fassung | § 48 BierStV n.F. (neue Fassung) in der am 13.02.2023 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 |
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(Text alte Fassung) § 48 Anforderungen an die Programme | (Text neue Fassung)§ 48 (aufgehoben) |
(1) Programme, die für die Verarbeitung von für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten bestimmt sind, müssen im Rahmen des in der Programmbeschreibung angegebenen Programmumfangs die richtige und vollständige Verarbeitung der für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten gewährleisten. (2) Auf den Programmumfang sowie auf Fallgestaltungen, in denen eine richtige und vollständige Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung ausnahmsweise nicht möglich ist (Ausschlussfälle), ist in der Programmbeschreibung an hervorgehobener Stelle hinzuweisen. |
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