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Änderung § 53 BierStV vom 13.02.2023
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§ 53 BierStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.02.2023 geltenden Fassung | § 53 BierStV n.F. (neue Fassung) in der am 13.02.2023 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 |
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(Textabschnitt unverändert) § 53 Übergangsregelungen | |
(Text alte Fassung) 1 Für Beförderungen 1. von Bier unter Steueraussetzung, die vor dem 1. Januar 2011 begonnen worden sind, 2. von Bier unter Steueraussetzung im Steuergebiet, die vor dem 1. Januar 2012 begonnen worden sind, 3. von Bier, das unter Steueraussetzung unmittelbar aus dem Steuergebiet in Drittländer oder Drittgebiete ausgeführt wird und dessen Beförderung vor dem 1. Januar 2012 begonnen worden ist, ist diese Verordnung in der bis zum 31. März 2010 geltenden Fassung weiter anzuwenden, es sei denn, die Beförderungen sind mit einem elektronischen Verwaltungsdokument begonnen worden. 2 Für die Ausfuhrförmlichkeiten ist in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ab dem 1. Januar 2011 Artikel 793c der Zollkodex-Durchführungsverordnung in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung weiter anzuwenden. | (Text neue Fassung) Für Beförderungen von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten, die vor dem 13. Februar 2023 begonnen worden sind, gilt diese Verordnung in der am 12. Februar 2023 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2023 fort. |
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