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Änderung § 52 BierStV vom 01.01.2025

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§ 52 BierStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 52 BierStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 48 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 52 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1. entgegen

a) § 7 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 oder 2 oder Absatz 4, jeweils auch in Verbindung mit § 13 Absatz 6, § 14 Absatz 6, § 35 Absatz 7, § 35a Absatz 7, § 37 Absatz 7 Satz 1 oder § 39a Absatz 4,

(Text alte Fassung)

b) § 10 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 39c Absatz 1 Satz 4, entgegen § 11 Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit § 39c Absatz 3 Satz 2, entgegen § 30 Absatz 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 38, entgegen § 31a Absatz 3, § 35 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 3, entgegen § 35a Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 3, entgegen § 39a Absatz 2 Satz 2 oder § 41 Absatz 2 Satz 1 oder

(Text neue Fassung)

b) § 10 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 39c Absatz 1 Satz 4, entgegen § 11 Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit § 39c Absatz 3 Satz 2, entgegen § 30 Absatz 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 38, entgegen § 31a Absatz 3, § 35 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 3, entgegen § 35a Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 3, oder entgegen § 39a Absatz 2 Satz 2 oder

c) § 25 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 27 Absatz 4, jeweils auch in Verbindung mit § 35f Satz 1,

eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,

2. entgegen § 8 Absatz 6 Satz 2, auch in Verbindung mit § 39a Absatz 4, entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 2 oder § 31a Absatz 1 Satz 1 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig abgibt,

3. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, § 13 Absatz 5 Satz 1 oder 3, § 14 Absatz 5 Satz 1 oder 3, § 31a Absatz 2 Satz 1, § 35 Absatz 6 Satz 1, § 35a Absatz 6 Satz 1, § 39b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder § 39c Absatz 2 Satz 3 ein Belegheft, ein Lagerbuch, eine Aufzeichnung oder ein Verwendungsbuch nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,

4. entgegen § 9 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 39b Absatz 2 Satz 5, entgegen § 35 Absatz 6 Satz 3 oder § 35a Absatz 6 Satz 3 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig fertigt,

5. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1, § 20 Absatz 2, § 21 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 35d Absatz 2, entgegen § 22 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1, § 25 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 35f Satz 1, entgegen § 26 Absatz 3 Satz 1 oder entgegen § 27 Absatz 3 Satz 1 oder § 28 Absatz 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 35f Satz 1, eine Übermittlung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,

6. entgegen § 17 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, entgegen § 25 Absatz 7 Satz 2 oder § 35c Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Mittelung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

7. entgegen § 17 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 3, entgegen § 18 Satz 1, § 24 Absatz 2 Satz 3, § 25 Absatz 3 Satz 4 oder § 35c Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, einen Referenzcode oder eine Ausfertigung nicht mitführt,

8. entgegen § 17 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 25 Absatz 4 Satz 3, entgegen § 22 Absatz 4, § 24 Absatz 6 Satz 1, § 35c Absatz 4 oder § 35e Satz 3 das Bier nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorführt,

9. entgegen § 24 Absatz 2 Satz 1, § 25 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 35f Satz 1, entgegen § 26 Absatz 2 Satz 1, entgegen § 27 Absatz 2 Satz 1 oder § 28 Absatz 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 35f, ein Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausfertigt,

10. entgegen § 24 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 2, § 25 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 27 Absatz 4, entgegen § 27 Absatz 2 Satz 3 oder § 28 Absatz 1 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 35f Satz 1, eine Ausfertigung oder ein Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

11. entgegen § 24 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 4 einen Rückschein oder eine Sammelanmeldung nicht oder nicht rechtzeitig zurücksendet,

12. entgegen § 25 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 27 Absatz 4 oder § 35f Satz 1, entgegen § 26 Absatz 2 Satz 3 oder § 27 Absatz 2 Satz 4, auch in Verbindung mit § 35f Satz 1, eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,

13. entgegen § 25 Absatz 7 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 35f Satz 1, eine Eintragung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,

14. entgegen § 27 Absatz 2 Satz 5, auch in Verbindung mit § 35f Satz 1, eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vermerkt,

15. entgegen § 39a Absatz 2 Satz 1 einen Erlaubnisschein nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt.

(2) Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 39d Absatz 1 Satz 2 ein Handelspapier nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig beigibt.



(heute geltende Fassung)