Tools:
Update via:
Änderung § 39d BierStV vom 01.07.2011
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 39d BierStV, alle Änderungen durch Artikel 4 6. VerbrStÄndV am 1. Juli 2011 und Änderungshistorie der BierStVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 39d BierStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung | § 39d BierStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2011 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 39d (neu) | (Text neue Fassung)§ 39d Abgabe von Bier, zweckwidrige Verwendung |
(1) 1 Das zuständige Hauptzollamt kann dem Verwender auf Antrag gestatten, in Ausnahmefällen Bier im Rahmen seiner Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung an Steuerlager oder an andere Verwender abzugeben. 2 Der Verwender hat dem Bier bei der Abgabe Handelspapiere beizugeben, die mit der Aufschrift 'Unversteuertes Bier' versehen sind. (2) Die Steueranmeldung nach § 23a Absatz 3 Satz 5 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9081/al28964-0.htm