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Änderung § 39d BierStV vom 01.07.2011

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 39d BierStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 39d BierStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 39d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 39d Abgabe von Bier, zweckwidrige Verwendung


vorherige Änderung

 


(1) 1 Das zuständige Hauptzollamt kann dem Verwender auf Antrag gestatten, in Ausnahmefällen Bier im Rahmen seiner Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung an Steuerlager oder an andere Verwender abzugeben. 2 Der Verwender hat dem Bier bei der Abgabe Handelspapiere beizugeben, die mit der Aufschrift

'Unversteuertes Bier'

versehen sind.

(2) Die Steueranmeldung nach § 23a Absatz 3 Satz 5 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.

 (keine frühere Fassung vorhanden)