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Änderung § 47 BierStV vom 01.07.2011
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§ 47 BierStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung | § 47 BierStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2011 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308 |
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(Text alte Fassung) § 47 (neu) | (Text neue Fassung)§ 47 Schnittstellen |
1 Bei der elektronischen Datenübermittlung sind die hierfür vom Bundesministerium der Finanzen bestimmten Schnittstellen ordnungsgemäß zu bedienen. 2 Die für die Übermittlung benötigten Schnittstellen werden über das Internet zur Verfügung gestellt. |
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