Tools:
Update via:
Änderung § 50 BierStV vom 01.07.2011
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 50 BierStV, alle Änderungen durch Artikel 4 6. VerbrStÄndV am 1. Juli 2011 und Änderungshistorie der BierStVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 50 BierStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung | § 50 BierStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2011 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 50 (neu) | (Text neue Fassung)§ 50 Haftung |
(1) Der Hersteller von Programmen, die für die Verarbeitung von für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten bestimmt sind, haftet, soweit die Daten infolge einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung einer Pflicht nach den §§ 48 und 49 unrichtig oder unvollständig verarbeitet werden und dadurch Steuern verkürzt oder zu Unrecht steuerliche Vorteile erlangt werden, für die verkürzten Steuern oder zu Unrecht erhaltenen Steuervorteile. (2) Wer Programme nach Absatz 1 zur elektronischen Datenübermittlung im Auftrag (§ 46 Absatz 1 Satz 2) einsetzt, haftet, soweit auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Übermittlung Steuern vorsätzlich oder grob fahrlässig verkürzt oder zu Unrecht steuerliche Vorteile erlangt werden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9081/al28971-0.htm